NEUERUNGEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER IN 2024
Januar 30, 2024
NEUERUNGEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER IN 2024

1. Neues Jahr – neue Rechte und Pflichten

Das neue Jahr hält einige Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereit, auch wenn noch einige notwendige Neuerungen auf sich warten lassen. Die nachfolgenden Neuerungen sind von besonderem Interesse.

1.1. Mindestlohn

In Deutschland gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, wonach eine Lohnuntergrenze gesetzlich normiert wird, die nicht unterschritten werden darf. Per 01.01.2024 steigt dieser gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 Euro auf nun 12,41 Euro. Zum 01.01.2025 soll der Mindestlohn auf 12,85 Euro steigen.

Auch Auszubildende können sich über ein Mehr im Portemonnaie freuen. Denn die Mindestausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr jetzt 649,00 Euro brutto im Monat. Ab dem zweiten Ausbildungsjahr erhöht sich das Gehalt auf 766 Euro, im dritten Jahr auf 876 Euro, und ab dem vierten Jahr steigt es schließlich auf 909 Euro monatlich.

1.2. Minijobs

Daneben wird auch die Verdienstgrenze von Minijobbern angehoben. Seit dem 01.01.2024 dürfen im Monat durchschnittlich 538 Euro verdient werden. Damit erhöht sich die Verdienstgrenze pro Jahr auf 6.456,00 Euro.

1.3. Kinderkrankengeld

Noch bis zum Jahr 2023 konnten gesetzlich krankenversicherte Eltern für 30 Arbeitstage einen Antrag auf Kinderkrankengeld stellen. Alleinerziehende stand ein Anspruch von 60 Tagen pro Jahr zu. Bei mehreren Kindern war der Anspruch je Elternteil auf 65 Tage und bei Alleinerziehenden auf 130 Tage jährlich gedeckelt. Diese der Coronapandemie geschuldete Sonderregelung endete jedoch mit Ablauf des Jahres 2023. Ab dem 01.01.2024 sinkt der Anspruch je Elternteil und Kind auf 15 bzw. 30 Arbeitstage pro Jahr für Alleinerziehende.

1.4. Was bleibt in 2024?

Doch nicht alles ändert sich zum Jahreswechsel. So haben Arbeitgeber beispielsweise noch bis Ende 2024 unverändert die Gelegenheit, ihren Arbeitnehmern eine sog. Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000,00 Euro zu zahlen.

2. Ausblick

Sowohl der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18) als auch das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) entschieden bereits, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Doch bis heute lässt eine entsprechende Reform des Arbeitszeitgesetzes auf sich warten. Ob sie im Jahr 2024 endlich Realität wird, wird sich zeigen. Bis dahin wird das geltende Arbeitszeitgesetz im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung angewandt werden müssen.

3. Fazit

Neben den vorstehenden Neuerungen gibt es weitere Änderungen, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Bedeutung sein können, wie z.B. die Erhöhung des Kinderfreibetrages sowie des steuerlichen Grundfreibetrages. Außerdem sind Arbeitgeber im Jahr 2024 gesetzlich verpflichtet, bestimmte Schutzvorschriften zugunsten von Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen am Arbeitsplatz auszuhängen. Dabei ist zu beachten, dass stets jeweils die aktuell geltende Fassung des Gesetzestextes bekannt gemacht werden muss. Da bei Verletzen dieser Aushangpflicht Bußgelder drohen, sind Arbeitgeber gut beraten zu prüfen, welche Gesetze und in welcher Fassung ausgehängt werden müssen.

Zur Autorin:

Katrin Hoffmann ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Firmen, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, von der Kündigung, der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Gestaltung von Arbeits- oder Aufhebungsverträgen. Daneben gehören Fragestellung rund um den Betriebsrat und das Insolvenzarbeitsrecht zu ihren Schwerpunkten. Außerdem führt sie seit dem Jahr 2016 den Titel Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.