INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE – BIS ZU 3.000,00 € STEUER- UND ABGABENFREI
April 23, 2023
INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE – BIS ZU 3.000,00 € STEUER- UND ABGABENFREI

1. Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Im Oktober 2022 wurde das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ verkündet und trat rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Das Gesetz ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Leistungen bis Ende 2024 zusätzlich zum sonst geschuldeten Arbeitslohn in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zu gewähren, und zwar bis zu einem Betrag von max. 3.000,00 €. Diese sog. Inflationsausgleichsprämie soll den aktuellen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer mithilfe einer Sonderleistung der Arbeitgeber mindern, also zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen. Gleichzeitig soll die Entstehung einer Lohn-Preis-Spirale verhindert werden.

1.1. Steuer- und sozialversicherungsfrei
Die Prämie stellt Arbeitseinkommen dar, ist aber dennoch weder steuer-, noch sozialversicherungspflichtig (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese abgabenrechtliche Privilegierung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber aufgrund individueller Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer oder aufgrund eines Tarifvertrages leistet. Allerdings ist es zwingend notwendig, dass er bei der Leistungsgewährung deutlich macht, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt.

1.2. Freiwillige Leistung
Das Gesetz sieht keine Zahlungsverpflichtung vor. Es ist also grundsätzlich eine rein freiwillige Leistung, die in einer Summe oder auch in Teilbeträgen erbracht werden kann. Letztlich steht es jedoch den Arbeitgebern frei, ob sie diese Möglichkeit der privilegierten Zahlung nutzen möchten oder nicht.
Dennoch kann unter gewissen Voraussetzungen gleichwohl eine Pflicht seitens des Arbeitgebers bzw. ein Anspruch zugunsten des Arbeitnehmers entstehen. Dies kann etwa unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes der Fall sein. Gewährt der Arbeitgeber etwa einzelnen Arbeitnehmern eine Ausgleichsprämie, können ggf. auch die übrigen Arbeitnehmer unter Berufung auf Gleichbehandlung eine Prämie beanspruchen.

2. Pfändungsschutz und Insolvenzbeschlag
Ob die Inflationsausgleichsprämie pfändbar ist und dem Insolvenzbeschlag unterliegt, beantwortet das Gesetz leider nicht. Auch Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch rar. Nach einem Beschluss des AG Köln vom 04.01.2023 (Az. 70k IK 226/20) soll die Prämie durchaus der Pfändung nach Maßgabe des § 850c ZPO und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beschlagnahme unterliegen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung hierzu bleibt abzuwarten.

3. Betriebsrat
Sollte im Unternehmen ein Betriebsrat installiert sein, besteht zu dessen Gunsten ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Das Recht erstreckt sich jedoch nur auf das „Wie“, also die Verteilung der Gelder an die Mitarbeiter. In welchem Umfang insgesamt Gelder seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden, entzieht sich demnach der Mitbestimmungsbefugnis des Betriebsrats.

4. Fazit
Doch nach welchen Kriterien kann der Arbeitgeber bei der Auswahl der berechtigten Personen und der Höhe der Prämie letztlich unterscheiden, ohne geltende Grundsätze wie z.B. den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen? Besteht die Möglichkeit der Anpassung der Prämie abhängig vom Umfang der zeitlichen Tätigkeit, der Höhe des Einkommens oder davon, ob Arbeitnehmer in einer aktiven oder inaktiven Beschäftigung befinden, also Entgeltbezug – ja oder nein? Was ist im Falle eines Betriebsübergangs zu beachten?

Vor der Zahlung der Prämie sollte der Rat eines Rechtsanwalts und auch eines Steuerberaters eingeholt werden, um die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten und Risiken bei der Leistungsgewährung zu klären im Einklang mit den steuerrechtlich zu beachtenden Voraussetzungen. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie.

Zur Autorin:
Katrin Hoffmann ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Firmen, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, von der Kündigung, der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Gestaltung von Arbeits- oder Aufhebungsverträgen. Daneben gehören Fragestellungen rund um den Betriebsrat und das Insolvenzarbeitsrecht zu ihren Schwerpunkten. Außerdem führt sie seit dem Jahr 2016 den Titel Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.