BGH: TELEFONNUMMER MUSS NICHT IN WIDERRUFSBELEHRUNG STEHEN
März 15, 2025
BGH: TELEFONNUMMER MUSS NICHT IN WIDERRUFSBELEHRUNG STEHEN
Der BGH hat Ende Februar 2025 entschieden, dass ein Unternehmer nicht verpflichtet ist, in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner Postanschrift sowie seiner E-Mail-Adresse auch seine Telefonnummer anzugeben. Durch die Angabe der Postanschrift sowie der E-Mail-Adresse ist es dem Verbraucher möglich, schnell mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten und effizient mit ihm kommunizieren. Damit hat der Unternehmer seine Pflichten erfüllt.
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