
Oktober 1, 2025
FIRMA DER GBR – DIE HAUSNUMMER MACHT DEN UNTERSCHIED
Wer eine GbR gründet, muss der Gesellschaft einen "Namen" geben. Der "Name" muss u.a. unterscheidungskräftig sein. V.a. Gründer von Grundstücksgesellschaften verwenden Adressen wie z.B. „Muster GbR, Musterstraße 3“. Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher "Name" in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann.