
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er nicht nur Vermögen, sondern auch digitale Spuren – etwa auf sozialen Netzwerken wie Instagram. Immer häufiger stellen sich Erben die Frage: Haben wir Anspruch auf Zugang zum Instagram-Account des Verstorbenen?
Der digitale Nachlass – was gehört dazu?
Nach deutschem Erbrecht (§ 1922 BGB) geht mit dem Tod einer Person ihr gesamtes Vermögen als sog. „Nachlass“ auf die Erben über. Dazu zählen nicht nur physische Gegenstände und Geldvermögen, sondern auch digitale Inhalte – also auch Benutzerkonten, E-Mails, Cloud-Daten und eben Social-Media-Accounts.
BGH: Digitale Inhalte sind vererbbar
Bereits 2018 hat der Bundesgerichtshof (Urteil v. 12.07.2018 – III ZR 183/17) entschieden, dass auch der Facebook-Account eines Verstorbenen Teil des vererbbaren Vermögens ist. Die Richter stellten klar, dass es keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen digitalen und analogen Inhalten gibt; ein Tagebuch in Papierform ist ebenso vererbbar wie ein digital geführter Chat oder ein Instagram-Profil. Jedoch hatte der BGH offengelassen, ob es ein aktives Recht auf Nutzung dieses Accounts durch die Erben gibt.
OLG Oldenburg: voller Zugriff auf den Instagram-Account durch die Erben
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil v. 30.12.2024 – 13 U 116/23) haben die Erben den vollen, uneingeschränkten Zugang zum Account sowie sämtliche aktive Nutzungsmöglichkeiten. Dem Übergang auch des aktiven Nutzungsanspruchs könne allenfalls ein möglicher höchstpersönlicher Charakter der von Instagram an den Nutzer zu erbringenden Leistungen sowie ein persönliches, eine Nutzung durch Dritte ausschließendes Vertrauensverhältnis zwischen Instagram und seinen Nutzern entgegenstehen. Eine solche höchstpersönliche Natur der von Instagram gegenüber seinen Nutzern erbrachten Leistungen verneinte das Gericht im Ergebnis.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls, hat das Gericht aber die Revision zum BGH zugelassen.
Was tun, wenn der Zugang fehlt?
Oft kennen die Erben weder Passwort noch Zugangsdaten. In solchen Fällen können sie sich mit einem Erbschein und einer Kopie der Sterbeurkunde an Meta (den Betreiber von Instagram) wenden. Allerdings sind internationale Plattformen oft träge oder reagieren nur eingeschränkt – hier ist juristische Hartnäckigkeit gefragt.
Fazit
Erben haben grds. einen Anspruch auf Zugang zum Instagram-Konto des Verstorbenen. Sie übernehmen damit nicht nur rechtlich den Account, sondern auch die Verantwortung dafür – etwa zur Sicherung persönlicher Inhalte oder zur endgültigen Löschung des Profils.
Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als zertifizierter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.