ZVR: AUCH ÄRZTE KÖNNEN SEIT 01.01.2023 EINSICHT NEHMEN
April 9, 2023
ZVR: AUCH ÄRZTE KÖNNEN SEIT 01.01.2023 EINSICHT NEHMEN

Seit dem 01.01.2023 sind neben Betreuungsgerichten nun auch Ärzte und Arztinnen berechtigt, im Notfall elektronisch Einsicht in das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) zu nehmen. Damit können sie – sofern eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist – in Erfahrung bringen, ob ein Patient/eine Patientin Vorsorgeregelungen in Form von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und/oder Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht getroffen hat und wer für diesen Fall Entscheidungen für den Patienten/die Patientin treffen darf. Der Behandler kann dann unmittelbar Kontakt zu der benannten Vertrauensperson aufnehmen, die sodann die Vorsorgeverfügung vorlegen muss, um sich „ausweisen“ und die Wünsche des Patienten/der Patientin dokumentieren zu können. Zugreifen können die Behandler auf das Zentrale Vorsorgeregister über die Telematikinfrastruktur (TI). Hierbei handelt es sich um eine zentrale Plattform für digitale Gesundheitsanwendungen in Deutschland.

Eine Pflicht zur Registrierung einer Vorsorgeverfügung im ZVR besteht nicht. Sinnvoll ist dies jedoch, da auf diese Weise die Chance erhöht wird, dass sie im Notfall aufgefunden wird. So nehmen Betreuungsgerichte sowie Ärzte und Ärztinnen in diesen Fällen Einsicht in das Register. Damit wird sichergestellt, dass Vertrauenspersonen schnell informiert, Wünsche der Vorsorgenden berücksichtigt und überflüssige Betreuungen im Interesse des Vorsorgenden vermieden werden.

Im Rahmen der Registrierung der Vorsorgeverfügung werden die Existenz des Dokumentes sowie die in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten des Vorsorgenden erfasst. Auch die persönlichen Daten der bevollmächtigten bzw. als zu bestellender Betreuer vorgeschlagenen Personen werden hinterlegt. Diese Personen werden durch das Zentrale Vorsorgeregister über die Registrierung informiert. Nicht ersichtlich ist aus dem Register jedoch, welche inhaltlichen Verfügungen konkret getroffen wurden (Umfang der Vollmachten, Behandlungswünsche etc.).
Für die Registrierung der Verfügung erhebt die Bundesnotarkammer einmalig eine niedrige Gebühr; weitere Kosten fallen durch die Einsichtnahme eines Arztes/einer Ärztin oder auch des Betreuungsgerichtes nicht an.

Änderungen zu der Vorsorgeverfügung oder auch ein etwaiger Widerruf können ebenfalls jederzeit online dem Zentralen Vorsorgeregister mitgeteilt werden.

Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Partnerin der MÖNIG Wirtschaftskanzlei und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Angelegenheiten.