1. Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024
Die Reform des Personengesellschaftsrechtes wurde bereits 2021 verabschiedet und ist nunmehr zum 01.01.2024 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bringt vorrangig Neuerungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR stellte mit ihren Regelungen die Grundform der Gesellschaft dar. Bei den gesetzlichen Regelungen zu den Personenhandelsgesellschaften im Handelsgesetzbuch, wird beispielsweise in § 105 Abs. 3 HGB ergänzend auf die Vorschriften im bürgerlichen Gesetzbuch zur Gesellschaft verwiesen. Es ist daher auch für die übrigen Gesellschaftsformen durchaus von Relevanz, wenn sich die Vorschriften im BGB ändern.
Aber auch bei den Personenhandelsgesellschaften und der Partnerschaftsgesellschaft, als weiterentwickelte Formen der GbR, gibt es neue gesetzliche Regelungen. Nachfolgend werden einige interessante Veränderungen kurz vorgestellt.
2. Änderungen bei der GbR
2.1 Neues Gesellschaftsregister
Für die GbR wird ein neues Gesellschaftsregister eingeführt; ein solches gab es in der Vergangenheit nicht. Dieses Gesellschaftsregister ist vergleichbar mit dem Handelsregister, welches für die Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft) geführt wird. Es besteht keine Pflicht zur Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister; allerdings kann eine GbR ab dem 01.01.2024 nur dann Grundstücke oder sog. Immobiliarrechte erwerben, wenn diese in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Nach altem Recht wurde eine GbR als teilsrechtsfähig behandelt; ihr wurde zwar das Recht zugesprochen, auch Grundstücke zu erwerben. Auch konnte sie ins Grundbuch eingetragen werden; allerdings gab es hier immer dann Rechtsunsicherheiten, wenn sich der Gesellschafterbestand nach der Grundbucheintragung geändert hat. Ab dem 01.01.2024 ist nunmehr volle Rechtsfähigkeit der GbR hergestellt sofern sie ins Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die Gesellschafter können diese Eintragung anmelden. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister erfolgt notariell; die Verfahrensweise ist vergleichbar mit derjenigen beim Handelsregister.
Für die Praxis bedeutet das: Plant eine bereits existierende GbR z.B., eine Immobilie zu erwerben, sollte rechtzeitig die Eintragung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister beantragt werden.
2.2 Verbandskontinuität bei der GbR
Bei den gesetzlichen Regelungen zum Verhältnis zwischen den Gesellschaftern der GbR gibt es ebenfalls praxisrelevante Neuerungen.
Während nach altem Recht eine Kündigung durch einen Gesellschafter grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hatte, kommt es nach dem neuem Recht nunmehr zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die Gesellschaft besteht also fort; das Gesetz normiert damit die sog. Verbandskontinuität als Regelfall. Im gleichen Zuge hat der neue § 723 BGB nun auch gesetzlich Gründe geregelt, die zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führen. Neben der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, auch der Tod des Gesellschafters oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters. Nach der alten Gesetzeslage wurde regelmäßig in Gesellschaftsverträgen vereinbart, dass im Falle einer Kündigung der Gesellschaft oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, es nicht zur Auflösung der Gesellschaft kommt, sondern nur der betroffene Gesellschafter ausscheidet und die Übrigen die Gesellschaft fortführen (sog. Fortsetzungsklausel). Nunmehr hat der Gesetzgeber diese sog. Verbandskontinuität im Gesetz geregelt und den Fortbestand der Gesellschaft als Regelfall festgelegt.
Gesellschafter einer GbR ist zu empfehlen, vor der Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft zunächst durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag besser zunächst an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst werden sollte. Einen neu eingetretenen Gesellschafter kann man nämlich nicht ohne Weiteres verpflichten, an einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken.
3. Änderungen bei der Partnerschaftsgesellschaft
Bei der Partnerschaftsgesellschaft schließen sich Freiberufler zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesellschaft zusammen, also beispielsweise Steuerberater oder Architekten. Das Namensrecht der Partnerschaft wird liberalisiert und für die Praxis erheblich vereinfacht. Die bisherige sehr formalistische gesetzliche Regelung verlangte, dass zumindest der Name eines Partners im Namen der Partnerschaft enthalten ist sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe. Es wurde auch die Vorschrift gestrichen, dass im Namen der Partnerschaft nur die Namen von Personen aufgenommen werden dürfen, die auch aktuell Partner der Gesellschaft sind. Insbesondere in Fällen der Fortführung von im Markt eingeführten Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter, gab dies in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem Registergericht und machte größtenteils eine Namensfortführung, beispielsweise mit dem Namen des Gründers, unmöglich. Diese recht strengen Regelungen wurden nun gestrichen, so dass ab dem 01.01.2024 auch Sachbezeichnungen bei der Partnerschaftsgesellschaft möglich sind.
4. Änderungen bei der Kommanditgesellschaft
4.1 Einheits-GmbH & Co. KG
Auch bei der Kommanditgesellschaft (KG) hat es interessante Änderungen gegeben. Erstmalig gibt es eine gesetzliche Vorschrift für die sog. Einheits-GmbH & Co. KG. Ist bei einer KG der vollhaftende Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH, wird die KG durch die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft zwangsläufig zur GmbH & Co. KG. Im Fall, dass die KG selbst die Gesellschafterin ihrer persönlich haftenden Komplementär-GmbH ist, also die Geschäftsanteile bei ihr im Gesellschaftsvermögen liegen, handelt es sich um eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG. In der Neufassung des § 170 Abs. 2 HGB ist für diese Form der KG die Vertretung neu geregelt worden. Das Gesetz stellt nunmehr klar, dass bei der Einheits-GmbH & Co. KG die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden und nicht durch die Komplementär-GmbH selbst, die ansonsten die alleinige Vertreterin der KG ist. Um eine Selbstvertretung durch die GmbH in der eigenen Gesellschafterversammlung zu vermeiden, wurde bereits in der Vergangenheit häufig in Gesellschaftsverträgen der Einheits-GmbH & Co. KG geregelt, dass in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH die Gesellschafterrechte von den Kommanditisten der KG wahrgenommen werden. Nun steht diese Regelung direkt im Gesetz.
4.2 Informationsrecht des Kommanditisten
Durch das MoPeG ist das Informationsrecht des Kommanditisten erweitert worden. Das Informationsrecht ist nunmehr zwingend und kann durch Gesellschaftsvertrag nicht mehr ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Kommanditist kann von der Gesellschaft neben der Abschrift des Jahresabschlusses auch zu dessen Überprüfung Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen nehmen. Neu hinzugetreten ist das Recht des Gesellschafters auf Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit dies zur Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Nach dem Wortlaut des neuen § 166 HGB kann der Kommanditist insbesondere dann Auskunft verlangen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht. Die Informationsrechte des Kommanditisten, der weiterhin von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen bleibt, werden also gestärkt.
Zum Autor:
Guido Brand ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Dortmund als Partner tätig und berät und vertritt Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Themen außergerichtlich und in streitigen Prozessen vor Behörden und Gerichten.