UPDATE ZUM TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS – BEFREIUNG VOM VERBOT DES INSICHGESCHÄFTS
Mai 7, 2024
UPDATE ZUM TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS – BEFREIUNG VOM VERBOT DES INSICHGESCHÄFTS

Die bislang unterschiedlichen Auffassungen der Oberlandesgerichte zur Frage, ob die Befreiung von den Verboten des § 181 BGB (sog. Insichgeschäft) in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist, konkretisieren sich in eine Richtung.

So hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 23.11.2023 (Az. 15 W 231/23) sich nunmehr dafür ausgesprochen. Damit hat das OLG die eigene bisherige Senatsrechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des Kammergerichts Berlin angeschlossen (s. auch den Blog-Beitrag vom 08.11.2022).

Eine andere Auffassung vertreten bislang noch die Oberlandesgerichte Köln, Düsseldorf, München und Saarbrücken.

Die aktuelle Situation erfordert also nach wie vor eine Klarstellung durch den Bundesgerichtshof, v.a. um der großen praktischen Bedeutung im Rechtsverkehr, insbesondere bei Rechtshandlungen, die den Grundbuchverkehr betreffen, gerecht zu werden.

Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.