BEFREIUNG VOM VERBOT DES INSICHGESCHÄFTS IM TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS
November 8, 2022
BEFREIUNG VOM VERBOT DES INSICHGESCHÄFTS IM TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS

Nach wie vor gibt es unterschiedliche Auffassungen der Oberlandesgerichte zur Frage, ob die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB (sog. Insichgeschäft) in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen ist.

Die streitige Frage ist von großer praktischer Bedeutung, insbesondere bei Rechtshandlungen, die den Grundbuchverkehr betreffen.

Jüngst hat sich das Kammergericht in Berlin (KG, Beschl. v. 12.8.2021 – 19 W 82/21) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die in einem notariellen Testament angeordnete Befreiung vom Verbot des § 181 BGB in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden muss, wenn dies beantragt wird.

Das Kammergericht hat sich dafür ausgesprochen und u.a. auf vergleichbare Bereiche der Rechtsordnung (Befreiungen von Vorständen, Geschäftsführern oder Prokuristen im Handelsregister) verwiesen.

Letztlich bleibt hier eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Bis dahin wird man ggf. darauf achten müssen, in welchem OLG-Bezirk das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden muss.

 

Zum Autor:

Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Treuhänder tätig.