DIE ENERGIEPAUSCHALE IST UNPFÄNDBAR – JAHRESSTEUERGESETZ 2022
Februar 6, 2023
DIE ENERGIEPAUSCHALE IST UNPFÄNDBAR – JAHRESSTEUERGESETZ 2022

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 wurde die sog.
„Energiepreispauschale“ als Einmalzahlung in Höhe von 300€ für
einkommensteuerpflichtig Beschäftigte eingeführt.

Im Gegensatz zu den Regelungen der Energiepreispauschale für Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen, wurde jedoch mit deren Einführung keine gesetzliche Regelung zu deren Unpfändbarkeit getroffen.

Das hatte in der Folgezeit erwartungsgemäß zu sich widersprechenden Auffassungen und Urteilen geführt.

Nunmehr hat der Gesetzgeber diesen Mangel behoben. Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Dort wird in § 122
geregelt: „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Abs. 2 genannten Betrages unpfändbar“.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Regelung erst ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes gelten soll. Eine Rückwirkung für vergangene Vorgänge ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vermutlich noch zu kontroversen Diskussionen führen.

 

Zum Autor:

Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. Sanierungsberater, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.