September 13, 2021
WANN KOMMT DAS StaRUG „LIGHT“? SO BLEIBEN KLEINE UND MITTELGROSSE UNTERNEHMEN NICHT AUF DER STRECKE!

1. Einführung StaRUG am 01.01.2021

Durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz („StaRUG“) sollen Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Möglichkeit erhalten, eine außergerichtliche Sanierung auch gegen den Willen obstruierender Beteiligter erfolgreich durchzuführen. Die Vorteile einer außergerichtlichen Sanierung sind dabei schnell ersichtlich. Das Unternehmen kann gezielt eine finanzielle Restrukturierung durchführen, um ausreichenden Spielraum zu erhalten, den operativen Geschäftsbetrieb nachhaltig erfolgreich aufzustellen. Hierbei wird das Unternehmen nicht durch den vielfach empfundenen Makel der Insolvenz beeinträchtigt und die mit einem Insolvenzverfahren verbundenen Probleme eines Gesamtvollstreckungsverfahrens können vermieden werden.

Das StaRUG trat ab dem 01.01.2021 in Kraft und zwischenzeitlich sind erste Restrukturierungsvorhaben, wie beispielsweise die des Hemdenherstellers ETERNA, anhängig. Um die Vorzüge des StaRUG nutzen zu können, ist eine gute und zeitintensive Vorbereitung notwendig. So muss ein Restrukturierungsplan vorgelegt werden, der einen darstellenden sowie gestaltenden Teil beinhaltet.

1.1. Einfache Rechnung: Restrukturierungsplan = darstellender Teil + gestaltender Teil

Auf den ersten Blick ist es eine einfache Rechnung. Es muss die aktuelle Situation des Unternehmens vorgestellt werden und einzelne Verbindlichkeiten so gestaltet werden, dass das Unternehmen wieder eine langfristige Fortführungsperspektive hat. Im Detail ist ein StaRUG-Verfahren nicht das kleine 1 x 1 sondern eher höhere Mathematik. Alleine der darstellende Teil enthält umfangreiche Anforderungen an die beizubringenden Informationen. Insbesondere muss dargestellt werden, dass die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sicher- und wiederhergestellt wird. Vereinfacht gesagt: das Unternehmen benötigt nahezu ein Sanierungskonzept im Sinne des IDW S 6, um die Anforderungen an den darstellenden Teil zu erfüllen. Zusätzlich muss im gestaltenden Teil noch festgelegt werden, welche Gläubigerforderungen und Gläubigerrechte verändert werden sollen.

1.2. Die Rechnung ist für kleine und mittelgroße Unternehmen zu hoch

Alleine für die Pflichtangaben und die erforderlichen Anlagen des Restrukturierungsplans ergibt sich ein hoher Arbeitsaufwand, da in vielen Fällen die benötigten Informationen durch das Unternehmen zusammengetragen und aufbereitet werden müssen. Zudem wird es unerlässlich sein, externe Fachexpertise einzuholen, um das außergerichtliche StaRUG-Verfahren durchzuführen. Somit wird die Erstellung des Restrukturierungsplans die internen Personalkapazitäten des Unternehmens stark fordern und zudem Kosten für externe Beratung auslösen. Schlussendlich werden die Kosten in der Regel kaum durch ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen in einer Krise zu bewältigen sein, um die Anforderungen an den Restrukturierungsplan erfüllen zu können.

2. Problem erkannt – Problem „erkannt“

Dass die Eintrittsschwelle des StaRUG-Verfahrens für kleine oder mittlere Unternehmen („KMU“) als problematisch erachtet wird, spiegelt sich auch darin wider, dass in § 16 StaRUG angekündigt wird, dass durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Checkliste speziell für die Bedürfnisse von KMU im Internet veröffentlicht werden soll. Zwischenzeitlich ist über ein halbes Jahr seit dem Inkrafttreten des StaRUG vergangen und eine Checkliste für einen Restrukturierungsplan „light“ oder wenigstens ein Diskussionsstand ist bisher auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht zu finden. Wird einigen Aussagen in der Restrukturierungsbranche Glauben geschenkt, scheint das zuständige Bundesministerium erkannt zu haben, dass eine Checkliste für einen Restrukturierungsplan „light“ nicht ganz unproblematisch sei und noch nicht abzuschätzen sei, wann die angekündigte Veröffentlichung erfolgen könne.

3. Hoffentlich keine Parallele zum IDW S 6 „light“

Dem Restrukturierungsplan ist eine Erklärung zur Sicherstellung bzw. Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit beizufügen. Diese Erklärung wird ähnliche Anforderungen der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit im Rahmen eines Sanierungskonzepts gem. des Standards IDW S 6 aufweisen müssen. Mit Blick in die Vergangenheit und die umfangreichen Diskussionen um ein vereinfachtes Sanierungskonzept für KMU, ein sogenanntes IDW S 6 „light“, sollte mit der Reform des IDW S 6 im Jahr 2018 eigentlich diesen Anforderungen Rechnung getragen werden. Schlussendlich musste jedoch festgestellt werden, dass auch die jahrelangen Diskussionen zu den Anforderungen der Beurteilung von KMU zu keinem eindeutigen Ergebnis führten.

Zwar wird in der Ziffer 2.5. des IDW S 6 erwähnt, dass „das Ausmaß der Tätigkeiten und die Berichterstattung an die ggf. geringere Komplexität des Unternehmens anzupassen“ sind, jedoch wird im nachfolgenden Teil des Standards diese mögliche Reduzierung des Umfangs stark relativiert. So verbleibt es in der Praxis dem Ersteller sowie den Adressaten des Sanierungskonzepts vorab zu erörtern, welche Inhalte reduziert werden können, um die gesetzlichen Anforderungen an Sanierungskonzepte weiterhin zu erfüllen, aber auch das vorhandene Informationsbedürfnis der Adressaten des Sanierungskonzepts zu berücksichtigen.

4. StaRUG – auch für KMU eine Sanierungsoption ohne Checkliste

Unternehmen, die aktuell eine Sanierung über ein StaRUG-Verfahren in Betracht ziehen, sollten sich nicht auf eine kurzfristige Veröffentlichung der genannten Checkliste verlassen. Eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens ist unabdingbar. Die Vorbereitung sollte unabhängig von der Veröffentlichung der Checkliste erfolgen.

Um die erforderlichen Unterlagen und den Aufwand für ein StaRUG-Verfahren möglichst gering zu halten, muss der Fokus auf die wesentlichen Problemfelder und Risiken gelegt werden. Zudem ist die Kommunikation mit den Beteiligten Stakeholdern unerlässlich, um das StaRUG-Verfahren „light“ durchzuführen.

Nur unter Beachtung dieser Grundsätze können kleine und mittlere Unternehmen die Vorteile des StaRUG-Verfahrens für eine außergerichtliche Sanierung nutzen.

 

Zum Autor:

Christian Kielmann, LL.M. ist als Wirtschaftsjurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen in der außergerichtlichen Sanierung sowie in der Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren. Kielmann war mehrere Jahre bei einer Big-Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Prüfung und Beratung von Banken tätig und wechselte im Jahr 2016 zur MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsberater (IfUS) und Financial Modeling & Valuation Analyst (Corporate Finance Institute®).