November 10, 2021
UNZULÄSSIGKEIT ZWEIER GLEICHZEITIGER RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHREN

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist. Das hat der BGH mit Beschluss vom 22.07.2021 (IX ZB 7/20) entschieden.

Nach den Ausführungen des BGH seien bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrages nicht nur die Sperrfristen gem. § 287a Abs. 2 InsO sondern auch die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen. Letztere Vorschrift regelt die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Erklärung des Schuldners, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diese Voraussetzung könne der Schuldner jedoch nicht erfüllen, da er keine wirksame, nicht ins Leere laufende Abtretungserklärung abgeben könne. Auch könne der Schuldner seinen Obliegenheiten im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens nur einmal und nicht in zwei parallel geführten Verfahren nachkommen.

Martin Siewert ist als Wirtschaftsjurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen in der gerichtlichen Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren sowie auch in der außergerichtlichen Sanierung.