Beim Verfassen von letztwilligen Verfügungen ist die Sorge groß, alles richtig zu machen, möchte man damit gerade eindeutige Regelungen für den Fall des eigenen Todes treffen. Während das Testament inhaltlich entsprechend der individuellen Wünsche gestaltet werden kann, müssen einige Formerfordernisse dringend eingehalten werden. Geregelt ist das u.a. in § 2247 BGB. Der Gesetzestext des § 2247 Abs. 1 BGB ist klar formuliert:
„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“
Die Anforderungen, die die Rechtsprechung mitunter an die Form von eigenhändig errichteten Testamenten stellt, wiederum sind streng.
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 25.08.2023 (Az. 33 Wx 119/23 e) nun eine weitere Entscheidung zu diesen Formerfordernissen getroffen. Danach reicht es nicht aus, dass der Erblasser sein Testament auf der Mitte der Seite unterschreibt und die Benennung des Erben erst danach/darunter folgt. Die Unterschrift muss den Text abschließen; andernfalls ist das Testament formunwirksam.
Das betroffene Testament der Erblasserin war wie folgt aufgebaut:
Testament!
Ich xx [Erblasserin] vermache alles was ich habe.
Mein Sparbuch-Konto Raifeisenbank Rosenheim.
Versicherung bei der Züricher Versicherung
[„Unterschrift“ der Erblasserin]
An Herrn xx
Nach dem Tod der Erblasserin stellte der im Testament benannte Herr xx unter Vorlage des vorbezeichneten Testaments einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, welchen das Nachlassgericht zurückwies. Er argumentierte, die Unterschrift decke auch seine Benennung als Alleinerbe. Der Text oberhalb der Unterschrift sei schließlich offensichtlich lückenhaft und das Dokument nur bei Beachtung beider Teile verständlich.
Dieser Argumentation folgten jedoch weder das Nachlassgericht noch das OLG München. Betont wurde stattdessen die herausragende Rolle der Unterschrift in der Feststellung der Echtheit und Richtigkeit von letztwilligen Verfügungen. Die Unterschrift identifiziert die Erblasserin und verdeutlicht deren Bekenntnis zu dem über ihr befindlichen Text. Dadurch, dass die Unterschrift zwingend an letzter Stelle (oder ausnahmsweise auf dem verschlossenen Briefumschlag, vgl. OLG Braunschweig, 08.02.2011, Az. 7 W 82/10) stehen muss, wird das Testament vor nachträglichen Ergänzungen abgesichert. Enthält ein Testament also eine Unterschrift nur nach einem Teil des Testaments und wird oberhalb der Unterschrift nicht eindeutig darauf verwiesen, kann der nachfolgende Teil kein wirksames Testament sein.
Die Entscheidung reiht sich in eine lange Reihe von Entscheidungen ein, die die Formerfordernisse an Testamente konkretisieren. Wenn Sie Fragen zur formwirksamen Errichtung eines Testamentes haben, beraten wir Sie gerne.
Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen, insbesondere zu den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrages, „vorweggenommene Erbfolge“). Auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, der Stellung von Erbscheinsanträgen sowie Erbausschlagungen steht Sie Ihnen zur Verfügung.