TRANSPARENZ FÜR ARBEITNEHMER – NEUE NACHWEISPFLICHTEN FÜR ARBEITGEBER AB DEM 01.08.2022
Juli 31, 2022
TRANSPARENZ FÜR ARBEITNEHMER – NEUE NACHWEISPFLICHTEN FÜR ARBEITGEBER AB DEM 01.08.2022

Zum 01.08.2022 treten Änderungen im Nachweisgesetz in Kraft. Diese legen einem jeden Arbeitgeber neue Pflichten bzgl. der Unterrichtung seiner Arbeitnehmer über wesentliche Arbeitsbedingungen auf. Erforderlich geworden waren diese Änderungen aufgrund der Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-RL 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie). Arbeitnehmer sollen mit Hilfe dieser Hinweise hinreichend über die ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Rechte und Pflichten informiert werden.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie wurde § 2 Nachweisgesetz um einige wesentliche Punkte ergänzt, so unter anderem insbesondere um folgende schriftlich vom Arbeitgeber niederzulegende, zu unterzeichnende und dem Arbeitnehmer auszuhändigende Vertragsbedingungen:

  1. Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen und Prämien sowie Art und Fälligkeit von Lohn und Gehalt,
  2. Dauer einer ggf. vereinbarten Probezeit,
  3. Regelungen zu Überstunden, Pausen und Schichtarbeit,
  4. Arbeitsortregelungen,
  5. Regelungen zur Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverträgen,
  6. bei betrieblicher Altersversorgung die Auskunftsdaten des Versorgungsträgers sowie
  7. Regelungen zur Kündigung.

Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nachweisgesetz aufgeführten Arbeitsbedingungen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei ab dem 01.08.2022 abgeschlossenen Arbeitsverträgen schriftlich mitteilen. Schriftlich bedeutet ausgedruckt und unterschrieben. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Auskunft muss dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die wichtigsten Informationen über die Parteien, das vereinbarte Arbeitsentgelt sowie die vereinbarte Arbeitszeit müssen bereits zu Arbeitsbeginn, d.h. am ersten Arbeitstag, ausgehändigt werden. Für die übrigen Informationen gilt eine Frist von sieben Tagen (Angaben gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6, 9 und 10 Nachweisgesetz) oder einem Monat (Angaben gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 15 Nachweisgesetz).

Vor dem 01.08.2022 abgeschlossene Arbeitsverträge bedürfen zunächst keiner Anpassung. Den Arbeitgeber trifft aber eine sog. „Nachunterrichtungspflicht“. So ist er auf Nachfrage des Arbeitnehmers und bei jeder Anpassung des „Altvertrages“ verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu übergeben.

Ein Verstoß gegen die neuen Regelungen kann mit einem empfindlichen Bußgeld i.H.v. bis zu 2.000,00 € pro Arbeitnehmer geahndet werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre Arbeitsverträge zu prüfen und ggf. anzupassen. Zudem sollten Sie Vorbereitungen für den Fall treffen, dass bereits vor dem 01.08.2022 eingestellte Arbeitnehmer Ihnen gegenüber ihren Unterrichtungsanspruch geltend machen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier kurze Fristen – teilweise nur sieben Tage – einzuhalten sind, raten wir an, hier unmittelbar aktiv zu werden.

Gerne stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtler Katrin Hoffmann, Sebastian Voitzsch und Eric Coordes jederzeit zur Verfügung, sollten Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen des Nachweisgesetzes sowie der Anpassung/Überarbeitung Ihrer Arbeitsverträge haben.