TEMPORÄRE ÄNDERUNG DER REGELUNGEN ZUR INSOLVENZRECHTLICHEN ÜBERSCHULDUNG
November 27, 2022
TEMPORÄRE ÄNDERUNG DER REGELUNGEN ZUR INSOLVENZRECHTLICHEN ÜBERSCHULDUNG

Ähnlich wie schon im Rahmen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber auf die Folgen der Ukraine-Krise reagiert und Änderungen in der Insolvenzordnung vorgenommen. Dies betrifft vor allem die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 InsO und die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Vorliegen der Überschuldung gemäß § 15a InsO.

Nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. Fortbestehensprognose). Dies ist der Fall, wenn der Schuldner in den genannten zwölf Monaten durchfinanziert, also prognostisch zahlungsfähig ist. Wegen der hiermit aktuell verbundenen Prognose- und Planungsrisiken ist der Gesetzgeber nun hingegangen und hat den Prognosezeitraum auf vier Monate verkürzt, so dass § 19 Abs. 2 S. 1 InsO bis zum 31.12.2023 lediglich eine viermonatige Prognoserechnung verlangt.

Ist eine insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten, haben die Organe einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der keine natürliche Person als Vollhafter beteiligt ist, gemäß § 15a Abs. 1 InsO innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Überschuldung zu beseitigen oder eine Insolvenzantrag zu stellen. Diese sechswöchige Frist hat der Gesetzgeber nun bis zum 31.12.2023 auf acht Wochen verlängert.

Ob und inwieweit die Änderungen in der Praxis tatsächlich zu einer Verbesserung für die Unternehmen führen wird, bleibt abzuwarten, da die beteiligten Kreditinstitute in der Regel eine längerfristige Planung zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verlangen werden.

Zum Autor:
Rechtsanwalt Andre Kremer ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei und berät Mandanten u.a. umfassend in allen Fragen des Insolvenz- und Sanierungsrechtes.