1. Privates Handy bei der Arbeit
Die Nutzung des privaten Handys während der Arbeitszeit – sei es aus persönlichen oder aus beruflichen Gründen – wirft in der Arbeitswelt immer wieder Fragen und Probleme auf.
1.1. Nutzung für private Zwecke
In der Regel kann ein Arbeitgeber nicht generell das Mitbringen von Smartphones in den Betrieb vollständig verbieten. Dies ist im Grunde nur dann zulässig, wenn eine Gefahr vom Unternehmen nicht anders abgewendet werden kann, etwa wegen Spionage oder Störung von Messergebnissen etc.
Die Nutzung des Handys im Unternehmen zu privaten Zwecken kann der Arbeitgeber hingegen nicht nur einschränken, sondern komplett untersagen. Viele Arbeitgeber dulden es zwar, wenn ihre Mitarbeiter mal ein privates Telefonat führen oder ihre persönlichen E-Mails checken. Doch Arbeitgeber können stattdessen klar vorgeben, dass selbst dies nicht gestattet wird. Denn während der privaten Nutzung wird die Arbeitsleistung nicht erbracht, die der Arbeitnehmer aber gemäß seinem Arbeitsvertrag schuldet. Dies stellt während der Arbeitszeit u.a. einen Arbeitszeitbetrug dar.
1.2. Nutzung für dienstliche Zwecke
Streit kommt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerdem in den Fällen auf, wenn das private Handy zu dienstlichen Zwecken genutzt wird oder auch genutzt werden soll. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern alle für die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, so auch nötigenfalls ein Diensthandy. Das Weisungsrecht der Arbeitgeber reicht hingegen nicht soweit, dass sie die Arbeitnehmer anweisen könnten, deren privates Eigentum für die Arbeit nutzen zu müssen.
Demgegenüber können Arbeitgeber ohne Weiteres verbieten, das private Handy zu beruflichen Zwecken zu verwenden. Auf diese Weise wird die Vermischung von Daten aus der eigenen und der dienstlichen Sphäre vermieden und das Unternehmen vor dem Zugriff von außen (z.B. Spyware) geschützt. Denn durch private, nicht hinreichend gesicherte Geräte im System des Unternehmens könnten Dritte ggf. ungehindert auf Interna zugreifen oder dem Unternehmen Schaden zufügen.
2. Mitspracherecht des Betriebsrats
Entscheiden sich Arbeitgeber dazu, die private Nutzung von Handys im Unternehmen zu untersagen, stellt sich die Frage, ob dem Betriebsrat insoweit ein Mitspracherecht zusteht. Dies hängt letztlich davon ab, ob es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Ordnung im Betrieb im Sinne des § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG handelt oder nicht. In der Rechtsprechung wurde diese Frage lange uneinheitlich beantwortet. Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht aber mit Urteil vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) entscheiden, dass der Betriebsrat gerade nicht beteiligt werden muss, wenn ein Arbeitgeber die private Handynutzung am Arbeitsplatz verbietet. Eine solche Maßnahme kann er mitbestimmungsfrei treffen.
3. Fazit
Ob das private Handy am Arbeitsplatz genutzt werden darf oder nicht, ist also stets abhängig von dem Einverständnis oder zumindest der Duldung durch den jeweiligen Arbeitgeber. Verstoßen Arbeitnehmer gegen ein Verbot der Nutzung von Handys, kann dies gravierende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, sogar bis hin zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Was gestattet ist und was nicht, welcher Verstoß wie geahndet werden darf oder was von Arbeitgebern verlangt werden darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Gerne sind wir Ihnen bei Fragen rund um dieses und auch andere arbeitsrechtliche Themen behilflich.
Zur Autorin:
Katrin Hoffmann ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Firmen, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, von der Kündigung, der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Gestaltung von Arbeits- oder Aufhebungsverträgen. Daneben gehören Fragestellungen rund um den Betriebsrat und das Insolvenzarbeitsrecht zu ihren Schwerpunkten. Außerdem führt sie seit dem Jahr 2016 den Titel „Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht“.