
Zulässigkeit konzentriert sich in Windenergiegebiete
Die Beschlüsse des Regionalrats Detmold am 24. März 2025 und des Regionalrats Münster am 31. März 2025 markieren entscheidende Schritte im Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen. Beide Gremien haben ihre Regionalpläne angepasst, um den Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetzes (WaLG) gerecht zu werden, das verbindliche Flächenziele für die Windnutzung festlegt. Im Regierungsbezirk Detmold wurde eine Fläche von rund 14.100 Hektar für Windenergie vorgesehen, wobei etwa 99 % als sog. Beschleunigungsgebiete ausgewiesen sind. Im Münsterland wurde eine Fläche von rund 15.500 Hektar für Windenergie ausgewiesen. Mit der Bekanntmachung vom 02.04.2025 (GV. NRW. 2025 S. 318) ist der Regionalplan OWL (Wind/Erneuerbare Energien) am 04.04.2025 in Kraft getreten, der Regionalplan Münsterland ist mit der Bekanntmachung vom 17.04.2025 (GV. NRW. 2025 S. 383 bis 394) in Kraft getreten.
Außerhalb von Windenergiegebieten wird es schwierig
Diese Entscheidungen haben künftig weitreichende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Windenergieanlagen: Außerhalb der festgelegten Windenergiebereiche wird die Errichtung von Anlagen künftig nach den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen beurteilt, was die Genehmigung sehr erschwert. Eine Ausnahme bildet das Repowering im Sinne des BImSchG.
Ausweg Positivplanung durch die Kommunen?
Für die Regionen bedeutet dies, dass die Zulässigkeit von Windenergieanlagen künftig stärker an den Festlegungen in den Regionalplänen orientiert wird. Kommunen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, zusätzliche Flächen im Rahmen der Bauleitplanung auszuweisen. Die Bauleitplanung liegt in der alleinigen Planungsverantwortung der Städte und Gemeinden, ein Anspruch auf Positivplanung existiert nicht. Ein überzeugendes Konzept und Schaffen politischer Akzeptanz sind für Positivplanungen also essentiell.
Die Anpassungen der Regionalpläne stellen somit sowohl eine Chance für den beschleunigten Ausbau der Windenergie als auch eine Herausforderung für bestehende und geplante Projekte dar.
Zum Autor:
Stefan Glock berät als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei allen Fragen des Bau- und Planungsrechts, insbesondere in Bauleitplanverfahren, Genehmigungsverfahren und bei Infrastrukturprojekten.