Für eine Arzthaftungsklage, u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro beantragte ein ehemaliger Patient Prozesskostenhilfe. Das LG Köln hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mangels anwaltlicher Vertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller hatte bei Antragstellung keinen Rechtsanwalt benannt. Trotz zweimaliger Aufforderung des Gerichts hatte er zudem nicht nachgewiesen, sich darum bemüht zu haben, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor.
Anwaltssuche auch nach PKH-Bewilligung möglich
Dagegen richtete sich die die sofortige Beschwerde des ehemaligen Patienten. Hierzu stellte das OLG Köln klar, dass die Bewilligung von PKH nicht davon abhänge, dass ein Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anwalt benannt hat oder seine vergeblichen Bemühungen nachweisen kann. Es genüge vielmehr aus, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Postulationsfähigkeit – also die Fähigkeit, durch einen Anwalt vertreten zu werden – müsse bei der Entscheidung über den PKH-Antrag nicht bereits vorliegen, sondern lediglich wahrscheinlich sein.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller auch bei Vorlage einer Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses keinen vertretungsbereiten Anwalt finden würde. Eine Mandatsannahme ist eher überwiegend wahrscheinlich, wenn die Vergütung gesichert sei.
Dass die Beiordnung eines Anwalts zeitgleich mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgen müsse ergebe sich auch nicht aus § 121 ZPO. Zwar erfolge dies in der Praxis häufig so, zwingend notwendig sei dies aber nicht. Eine nachträgliche Beiordnung sei möglich.
Bleiben seine Bemühungen immer noch erfolglos und der Antragsteller kann weiterhin keinen vertretungsbreiten Rechtsanwalt benennen, wird die Kammervorsitzende über die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO zu entscheiden haben.
Der Fall wurde zur weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Köln, 20.08.2024 – 5 W 44/24).
Zur Autorin:
Claudia Weyh ist als Dipl.- Wirtschaftsjuristin (FH) in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen in der außergerichtlichen Sanierung sowie in der Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren. Seit dem Jahr 2018 ist sie zudem zertifizierte ESUG- Beraterin (DIAI) und Mitglied im Bundesverband ESUG Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung e.V.