MINDESTLOHN – ERHÖHUNG ZUM 01. JULI 2022
Juli 9, 2022
MINDESTLOHN – ERHÖHUNG ZUM 01. JULI 2022

1. Arbeitswelt im Wandel
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass sich die Welt im Wandel befindet. V.a. in der Arbeitswelt ist diese Erkenntnis nicht neu. Nichts ist starr, sondern immer wieder muss den unterschiedlichen und teilweise entgegenstehenden Interessen Rechnung getragen werden.
Die tägliche Arbeit hat sich stark verändert. Wo Homeoffice früher undenkbar schien, gehört die Tätigkeit in den heimischen vier Wänden immer mehr zum Alltag. Diesem stetigen Wandel versucht auch der Gesetzgeber, gerecht zu werden.

1.1. Erhöhung des Mindestlohns ab 01.07.2022
Millionen von Arbeitnehmern (m/w/d) können sich daher nun über mehr Geld am Ende des Monats freuen. Denn ab dem 1. Juli 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 9,82 € auf 10,45 € pro Stunde. Lag das Bruttomonatseinkommen bei einer 40-Stunden-Woche bei bisher rund 1.700,00 €, erhöht sich dieses auf ca. 1.800,00 € brutto. Ab dem 1. Oktober 2022 folgt eine weitere Erhöhung auf 12,00 € pro Stunde.

1.2. Ziele des Mindestlohns
Um die Einkommenssituation von Arbeitnehmern (m/w/d) gerade in dem sogenannten Niedriglohnbereich zu verbessern, wurde seinerzeit der Mindestlohn eingeführt. Er soll unangemessen niedrigen Löhnen entgegenwirken.

1.2.1. Wer profitiert vom Mindestlohn?
Grundsätzlich kommt allen Arbeitnehmern (m/w/d), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der gesetzlich verankerte Mindestlohn zugute. Dies gilt unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der jeweiligen Beschäftigung. Damit greift der gesetzliche Mindestlohn auch für Mini-Jobber. Gerade diese wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestlohns seinerzeit schützen.
In dem Zusammenhang sei ergänzt, dass mit Erhöhung des Mindestlohns zum 01.10.2022 auch die Verdienstgrenze für Minjobs von derzeit 450,00 € auf 520,00 € heraufgesetzt wird. Dadurch wird eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ermöglicht.

1.2.2. Ausnahmen
Ausgenommen von dem Anspruch auf Mindestlohn sind jedoch z.B. folgende Personen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten 6 Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Bei ehemals Langzeitarbeitslosen ist weiter zu beachten, dass bei branchenüblichen Mindestlöhnen die tariflichen Bedingungen maßgeblich sind.
Sonderregelungen bestehen außerdem im Falle von freiwilligen Praktika, die länger als drei Monate dauern oder verlängert werden. Auch hier ist der Mindestlohn ab dem ersten Arbeitstag zu zahlen. Im Falle einer Verlängerung ab dem vierten Monat.

Weitere Ausnahmen stellen Saisonarbeiter und Zeitungszusteller dar, bei denen Besonderheiten zu beachten sind.

2. Fazit
Ob das Arbeitsverhältnis richtig abgerechnet wurde, sollte stets direkt nach Erhalt der Abrechnung überprüft werden, nicht nur im Hinblick auf die korrekte Erhöhung des Mindestlohns, sondern auch in Bezug auf weitere Vergütungsbestandteile. Wurde etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall korrekt berechnet? Sind Überstunden ordnungsgemäß abgerechnet und ausgezahlt worden? Wurden die Vorgaben aus einem einschlägigen Tarifvertrag beachtet?

Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung vergleichbarer Fragen rund um den Mindestlohn zur Seite.

Zur Autorin:
Katrin Hoffmann ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Firmen, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, von der Kündigung, der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Gestaltung von Arbeits- oder Aufhebungsverträgen. Daneben gehören Fragestellungen rund um den Betriebsrat und das Insolvenzarbeitsrecht zu ihren Schwerpunkten. Außerdem führt sie seit dem Jahr 2016 den Titel Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.