KÜRZERE KÜNDIGUNGSFRIST FÜR AUSGEWÄHLTE VERBRAUCHERVERTRÄGE
März 11, 2022
KÜRZERE KÜNDIGUNGSFRIST FÜR AUSGEWÄHLTE VERBRAUCHERVERTRÄGE

Im Frühling soll die Figur endlich fit gemacht werden für den Strandurlaub. Also nichts wie ins Fitnessstudio. Dort bietet man Ihnen einen Vertrag mit zwei Jahren Laufzeit zu ganz besonders günstigen Konditionen an. Aber die Erinnerungen an all die alten Verträge, bei denen man vergessen hatte, rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit zu Kündigungen, sind Ihnen in trauriger Erinnerung geblieben, weil dieser Zeitpunkt nicht nur einmal verpasst wurde und sich der Vertrag hierdurch automatisch um ein Jahr verlängerte. Hier wird ab dem 01. März Abhilfe geschaffen:

Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, wie z.B. Stromlieferungsverträge, Mobilfunkverträge, Fitnessstudioverträge, Streamingdienste und Zeitungsabonnements werden oftmals mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren angeboten. Bisher mussten solche sogenannten Laufzeitverträge laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt werden. Ansonsten verlängerte sich diese um ein Jahr.

Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt nach neuer Gesetzeslage nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird diese verpasst, können die Verträge dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Ob Sie jetzt noch bis März warten können, bis Sie mit dem Training beginnen, das müssen Sie selbst entscheiden.

Zum Autor:
Simon Slobbe ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. beratend in gesellschaftsrechtlichen sowie sanierungsrechtlichen Angelegenheiten tätig.