KEIN STEUERFREIER SANIERUNGSERLASS, WENN ES DEM GLÄUBIGER AN DER SANIERUNGSABSICHT FEHLT
März 6, 2023
KEIN STEUERFREIER SANIERUNGSERLASS, WENN ES DEM GLÄUBIGER AN DER SANIERUNGSABSICHT FEHLT

Infolge der Corona-Pandemie und der drastisch gestiegenen Energiepreise kommt es derzeit vermehrt zu außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen von betroffenen Unternehmen mit ihren Gläubigern. Erfolgreiche Sanierungsvereinbarungen führen regelmäßig zu einem steuerpflichtigen Sanierungsgewinn. Sofern die Voraussetzungen des § 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, kann dieser Sanierungsgewinn aber steuerfrei sein.

In diesem Zusammenhang erlangt ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.06.2020 (5 K 160/17) zunehmend an Aktualität.

Dort wurde entschieden, dass ein steuerfreier Sanierungsgewinn nicht vorliegt, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat demnach jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht.

Eigennützige Motive des Gläubigers können der Entscheidung zufolge unschädlich sein, soweit die Sanierungsabsicht zumindest mitentscheidend ist. An der Sanierungsabsicht fehlt es allerdings, wenn es dem Gläubiger mangels Interesses am weiteren Schicksal des Schuldnerunternehmens primär darum geht, das bestmögliche Ergebnis für sich zu erzielen.

Bei der Verhandlung mit Gläubigern ist daher nötigenfalls eine entsprechende Dokumentation zu den Erlass-Motiven der Gläubiger zu fertigen um nicht Opfer eines steuerlichen Fallstricks bei der Sanierung zu werden.

 

Zum Autor:

Dr. Carsten Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Sanierungsberater, Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Treuhänder tätig.