Zum 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) in Kraft getreten und hat damit das Transsexuellengesetz abgelöst.
Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Personen, ihr Geschlecht und ihren Vornamen einfacher und unbürokratischer als noch unter Geltung des Transsexuellengesetzes zu ändern. So können grds. alle Personen, die volljährig sind, beim zuständigen Standesamt einen Antrag auf Änderung oder Streichung ihres Geschlechtseintrags stellen. Die Vorlage von zwei Sachverständigengutachten sowie eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag ist mit Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes entfallen.
Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, haben damit auch einen Anspruch darauf, dass ihre Ausweispapiere, Zeugnisse und weiteren Urkunden geändert werden. Notarielle Urkunden sind hiervon jedoch nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SBGG explizit ausgenommen.