GEHT DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN JETZT ENDLICH SCHNELLER? DIE NEUE BAUORDNUNG NRW 2026
Oktober 6, 2026
GEHT DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN JETZT ENDLICH SCHNELLER? DIE NEUE BAUORDNUNG NRW 2026

Seit dem 01.09.2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine geänderte Landesbauordnung. Mit dem sog. „Bau-Code NRW“ verfolgt der Landesgesetzgeber ein klares Ziel: Bauen soll einfacher, schneller und digitaler werden. Für Kommunen und Unternehmen bringt die Novelle zahlreiche praktische Änderungen. Ein Überblick über die Punkte, die in der Praxis zählen:

  1. Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: Die Baugenehmigung gilt nach sechs Wochen als erteilt.
  2. Die sechs Wochen Frist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist nicht neu. Neu ist aber die hieran geknüpfte Rechtsfolge: Läuft die Frist ohne Entscheidung der Behörde ab, gilt die Baugenehmigung als erteilt (§ 74 Abs.3 BauO NRW i.V.m. § 42a VwVfG NRW).
    Entscheidend zur Berechnung der Frist ist, wann diese beginnt: nicht mit Posteingang, sondern mit dem Vollständigkeitsdatum. Die Bauaufsichtsbehörde hat binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang des Bauantrags dessen Vollständigkeit zu prüfen und im Falle der Vollständigkeit die Bauherrschaft über das Vollständigkeitsdatum, die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf zu informieren. Gebaut werden darf erst sobald die Fiktionsgenehmigung vorliegt.

    Ein Monat für Fachbehörden
    Ebenso wichtig: Ist für die Baugenehmigung die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Stelle erforderlich, gilt diese als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats verweigert wird. Ausnahmen hiervon sind zum einen das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) für das eine zweimonatige Frist gilt, sowie die Zustimmung der Gemeinde beim „Bau-Turbo“ (§ 36a BauGB) für die eine dreimonatige ( oder bei Stellungnahme der betroffenen Öffentlichkeit nach § 36a Abs. 2 BauGB viermonatige) Frist gilt.
    Die Fiktionen gelten für Bauanträge, die ab dem 1. September 2026 eingereicht werden. Für Unternehmen bedeutet dies mehr Planungssicherheit, für Kommunen und Bauaufsichtsbehörden steigt zugleich die Bedeutung einer strukturierten und fristgerechten Bearbeitung von Bauanträgen.

  3. Die elektronische Bauantragstellung wird zum Regelfall
  4. Bauanträge sind ab sofort grds. elektronisch bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Eine papiergebundene Antragstellung bleibt zwar möglich; die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Fall jedoch eine elektronische Einreichung verlangen.

  5. Bauen im Bestand wird deutlich erleichtert
  6. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Novelle liegt auch auf der Weiterentwicklung bestehender Gebäude. Die BauO NRW bestimmt nun, dass Prüf- und Nachweismaßstab bereits existenter Bausubstanz bei Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen reduziert wird und erleichtert so den Umbau und die Umnutzung bestehender Gebäude deutlich. Wer Büro- oder Ladenflächen in Wohnraum umnutzt oder aufstockt, muss bestehende Bauteile nicht mehr auf Neubaustandart bringen – Anforderungen an Abstandsflächen, Brandschutz und Rettungswege entfallen teils. Auch der Ausbau von Dachgeschosswohnungen zu Wohnzwecken kann künftig genehmigungsfrei gestellt werden. Für viele Eigentümer und Unternehmer eröffnet dies neue Spielräume bei Umnutzungen oder Modernisierungsmaßnahmen.

  7. Mehr Eigenverantwortung für Bauherrschaft und Planende
  8. Mit dem „BauCode NRW“ verschiebt sich die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen von der Verwaltung zu den am Bau Beteiligten. Dies zeigt sich auch bei den bautechnischen Nachweisen. Im Bauordnungsrecht entfällt die pauschale Verpflichtung, die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen) zu beachten. Maßgeblich sind künftig die gesetzlichen Schutzziele und die Anforderungen, die insbesondere durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt werden.

    Wichtig ist hierbei, die Neuregelung betrifft zunächst nur das Bauordnungsrecht. Gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber im Bauvertrag können die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin den vertraglich geschuldeten Standard bestimmen. Abweichende Lösungen erfordern daher eine klare Vereinbarung.

    Der Spielraum für alternative technische Lösungen, innovative Bauweisen und neue technische Konzepte soll hierdurch vergrößert werden.

  9. Erleichterungen für Photovoltaik
  10. Auch werden die Voraussetzungen für Solarenergie und Windkraft heruntergesetzt. Für Freiflächenanlagen im 200 Meter Korridor an Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen sowie für Agri- und Parkplatz-Photovoltaik genügt künftig das Genehmigungsfreistellungsverfahren. Ladestationen für Elektromobilität einschließlich technischer Nebenanlagen sind künftig verfahrensfrei. Dies macht Solar-Ladeparks an Autobahnen oder Parkplätzen künftig besonders attraktiv.

  11. Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Vorschriften in der Praxis einen spürbaren Unterschied bei der Dauer von Bauvorhaben machen, grnds. schlagen diese aber einen sinnvollen Weg ein. Klar ist aber auch: Für die unteren Bauaufsichtsbehörden bringt die Fiktion zusätzlichen Fristendruck bei unverändert knappem Personal. Kritisch ist ebenfalls zu betrachten, dass eine fingierte Baugenehmigung nichts darüber aussagt, ob das Vorhaben zulässig ist. Wer ein Risiko für nachträgliches Einschreiten der Bauaufsicht verhindern möchte sollte ggf. auf die Fiktion verzichten und eine Erteilung der Genehmigung einfordern.

Zur Autorin:
Sarah Schönlau, ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig. Sie berät unter anderem im Bau- und Planungsrechts, sowie in Fragen des Gesellschaftsrechts.