DEUTSCHES LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTGESETZ (LkSG) TRITT ZUM 01.01.2023 IN KRAFT
Januar 6, 2023
DEUTSCHES LIEFERKETTENSORGFALTSPFLICHTGESETZ (LkSG) TRITT ZUM 01.01.2023 IN KRAFT
  1. Schutzzweck des Gesetzes

Eine wichtige Neuerung tritt für Unternehmen zum 01.01.2023 in Kraft: Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG). Es regelt erstmals verbindlich die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten. Das Gesetz dient dabei dem Schutz menschenrechtlicher und umweltrechtlicher Rechtspositionen, die entlang der Lieferkette – und zwar bezogen auf alle Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens – zu beachten sind. Erfasst werden alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung des Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung erforderlich sind. Dies beginnt mit der Rohstoffgewinnung und endet mit der Lieferung an den Endkunden. Im Bereich der menschenrechtlichen Risiken geht es etwa um das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei, die Beachtung geltender Arbeitsschutzpflichten oder die Zahlung eines angemessenen Lohns.

 

  1. Betroffene Unternehmen

Mit dem Inkrafttreten sind zunächst Unternehmen betroffen, die mindestens 3.000 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigen und ihren Sitz in Deutschland haben. Bei verbundenen Unternehmen zählen alle Beschäftigten der Verbund- und Töchterunternehmen. Dies sind geschätzt rund 900 Unternehmen. Ab dem 01.01.2024 werden auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern die Regelungen des Gesetzes befolgen müssen, was dann knapp 3000 Unternehmen betreffen wird. Doch auch kleinere Unternehmen können betroffen sein, wenn sie Teil einer Lieferkette von Großunternehmen sind, da diese nicht nur das Handeln im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch das Handeln unmittelbarer (Tier 1) und mittelbarer (Tier 2) Zulieferer überprüfen müssen.

 

  1. Normierte Sorgfaltspflichten

Welche Sorgfaltspflichten die Unternehmen zu beachten haben, fasst § 3 LkSG zusammen und erläutert diese detaillierter in den nachfolgenden Paragraphen

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1 LkSG),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3 LkSG),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG ),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2 LkSG),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3 LkSG),
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG)
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1 LkSG) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2 LkSG).

Wichtig ist, dass betroffenen Unternehmen sich zunächst im Rahmen einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten erklären müssen. Diese Grundsatzerklärung zur Strategie ist an Mitarbeiter, die Öffentlichkeit und unmittelbare Zulieferer zu kommunizieren. Auf Basis einer Risikoanalyse ist ein Risikomanagementsystem zu entwickeln und zu etablieren. Bei Verstößen müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Ferner besteht die fortlaufende Pflicht zur Dokumentation, die Aufbewahrungspflichten von sieben Jahren unterliegt, und der Pflicht zur Veröffentlichung eines Jahresberichtes, der auf der Website zugänglich sein muss.

 

  1. Empfindliche Bußgelder bei Verstößen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständige Aufsichtsbehörde. Dieser ist auch der Jahresbericht einzureichen. Verstöße gegen die Zusammenarbeit können mit einem Zwangsgeld von bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten werden mit mitempfindlichen Bußgeldern, gestaffelt bis zu 800.000,00 EUR bzw. bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR sogar 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes, geahndet. Auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre kann die Folge eines Verstoßes sein. Es wird allerdings keine unmittelbare zivilrechtliche Haftung bei einem Verstoß gegen das LkSG begründet (§ 3 Abs. 3 LkSG).

 

  1. Ausblick: die europäische Lieferkettengesetz

Parallel zu der vom deutschen Gesetzgeber nun zum Jahreswechsel umgesetzten Regelung plant auch der EU-Gesetzgeber ein europäisches Lieferkettengesetz. Der vorliegende Richtlinienentwurf bezieht bereits Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern in die Verpflichtungen ein. Ist ein Unternehmen in einer Branche mit einem höheren Risiko für Missbrauch tätig (etwa Textil, Bergbau, Landwirtschaft), treffen es die Pflichten schon bei einer regelmäßigen Beschäftigung von 250 Mitarbeitern. Anders als im nationalen Recht ist eine zivilrechtliche Haftung bei Verstößen angedacht. Die EU-Ratsverhandlungen dauern an, was letztlich umgesetzt wird, muss abgewartet werden.

 

  1. Fazit

Auch wenn manches Unternehmen sich aktuell nicht vor die Herausforderung gestellt sieht, das LkSG zum Jahreswechsel umzusetzen, so lässt doch die europäische Gesetzesinitiative, die mit einer Frist von zwei bzw. vier Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt sein muss, eine erhebliche Ausweitung auf Unternehmen mit deutlich geringerer Mitarbeiterzahl erwarten. Es gilt, vorbereitet zu sein. Gerne unterstützen unsere Experten ganzheitlich bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an.

 

Zur Autorin:

Marion Gutheil ist Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht und Mediatorin. Sie leitet die Standorte der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf, Hagen und Großwallstadt. Neben der Arbeit als Insolvenzverwalterin und Sachwalterin berät sie Unternehmen in der Eigenverwaltung und begleitet diese als Generalbevollmächtigte im Verfahren. Wirtschaftsrechtliche Themen rund um Sanierung, Restrukturierung und Insolvenz sowie die juristische Beratung beim Erwerb von Krisenunternehmen gehören zu ihren Schwerpunkten.