Oktober 7, 2021
BGH ZUR RÜCKNAHME EINES RESTSCHULDBEFREIUNGSANTRAGS

Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 15.07.2021 (IX ZB 33/20) entschieden.

Der Schuldner kann seinen Antrag auf Restschuldbefreiung jederzeit zurücknehmen. Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt,

  • nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat
  • wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht.

Die Gründe dieser bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – IX ZB 50/15) gelten auch in dem jetzt entschiedenen Fall.

Darüber hinaus kann ein Antrag auf Restschuldbefreiung schon dann nicht mehr zurückgenommen werden, sobald im Schlusstermin oder nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ein zulässiger Versagungsantrag gestellt worden ist. Die Gründe der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten auch in diesem Fall in gleicher Weise. In allen Fällen hat der Gläubiger einen Anspruch darauf, dass sich der Schuldner nicht dem Verfahren entzieht und die Ergebnisse der Anhörung zu seinem Restschuldbefreiungsantrag durch dessen Rücknahme zunichtemacht. Anderenfalls erhielte dieser die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO).
Es überwiegt das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag.

Zur Autorin:
Claudia Weyh ist als Dipl.- Wirtschaftsjuristin in der Mönig Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen in der gerichtlichen Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren sowie auch in der außergerichtlichen Sanierung. Zudem ist sie seit dem Jahr 2018 zertifizierte EGUG-Beraterin (DIAI). Des Weiteren ist sie als Mitglied im Bundesverband ESUG und Sanierung Deutschland e.V., Düsseldorf tätig.