NICHTIGKEIT VON GMBH-BESCHLÜSSEN BEI FEHLERHAFTER LADUNG ZUR GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG
August 23, 2026
NICHTIGKEIT VON GMBH-BESCHLÜSSEN BEI FEHLERHAFTER LADUNG ZUR GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 05.05.2026 erneut seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die fehlerhafte Ladung oder die Nichtladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung der GmbH einen Einberufungsmangel darstellt, der zur Nichtigkeit der auf dieser Versammlung gefassten Beschlüsse führt. Entscheidend ist hierbei, dass alle Gesellschafter, die in der im Handelsregister veröffentlichen Gesellschafterliste stehen, ordnungsgemäß geladen werden.

Die Besonderheit im Urteilsfall lag darin, dass der klagenden Gesellschafterin, selbst eine GmbH, lediglich die erweiterte Tagesordnung per Einschrieben übermittelt worden ist, nicht jedoch die ursprüngliche Einladung zur Gesellschafterversammlung. Zugleich hat der BGH festgestellt, dass es für eine wirksame Ladung auch nicht ausreicht, wenn der Geschäftsführer der nicht ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterin zugleich auch Geschäftsführer einer weiteren Gesellschafterin in der Rechtsform der GmbH ist, die er sogar in der fraglichen Versammlung vertreten hat und die ordnungsgemäß geladen wurde. Im Urteilsfall war also Personenidentität beim Geschäftsführer von zwei Gesellschafterinnen gegeben, dass reichte dem BGH aber nicht aus.

Dieses Urteil zeigt erneut deutlich, dass eine Ladung zur Gesellschafterversammlung, auf der wichtige und häufig auch streitige Beschlüsse zu fassen sind, mit Unterstützung durch fachliche Expertise vorbereitet und begleitet werden sollte. Es gilt das Risiko zu vermeiden, dass Beschlüsse im Nachgang durch gerichtliche Verfahren, teilweise erst Jahre später, für nichtig erklärt und erhebliche wirtschaftlich Folgeprobleme ausgelöst werden. Dazu müssen nicht nur die formal-rechtlichen Vorgaben der Einladung beachtet und eingehalten werden, auch die Fassung der Tagesordnung und die Ausgestaltung und der Umfang der Information der Gesellschafter sowie auch die Protokollierung der Beschlüsse, sollte rechtlich geprüft und sorgfältig durchgeführt werden.

Unser Experten-Team im Gesellschaftsrecht steht zu Ihrer Unterstützung bereit.

Zum Autor:
Guido Brand ist als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei als Partner tätig und berät und vertritt Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Themen, außergerichtlich und in streitigen Prozessen vor Behörden und Gerichten.