KEIN ERBE TROTZ BESTEHENDER EHE? DER BGH SORGT FÜR KLARHEIT
Juli 24, 2026
KEIN ERBE TROTZ BESTEHENDER EHE? DER BGH SORGT FÜR KLARHEIT

Tatsächlich gehen viele Menschen davon aus, dass das gesetzliche Erbrecht automatisch bestehen bleibt, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Doch so einfach ist es nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun entschieden, dass ein Ehegatte trotz formal bestehender Ehe vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sein kann (Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25).

Worum ging es?
Ein Ehepaar hatte bereits Anfang der 2000er Jahre die Scheidung eingeleitet. Die Ehefrau stellte den Scheidungsantrag, der Ehemann stimmte der Scheidung zu. Im Laufe des Verfahrens kam es jedoch zu Streitigkeiten über die Scheidungsfolgen. Das Verfahren wurde schließlich nicht weiter betrieben und ruhte fast zwanzig Jahre. Als der Ehemann verstarb, war die Ehe deshalb noch immer nicht rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau war der Auffassung, sie sei als noch verheiratete Ehegattin gesetzliche Erbin.

Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders.
Entscheidend ist nicht nur, ob die Ehe noch besteht
Nach § 1933 BGB kann das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten bereits vor der rechtskräftigen Scheidung entfallen.

Voraussetzung ist, dass

  • die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits gescheitert war,
  • die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und
  • der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hatte.

Genau das war hier der Fall.

Warum spielte das lange Ruhen des Verfahrens keine Rolle?
Das Besondere an der Entscheidung ist die Antwort auf eine bislang umstrittene Frage:

Verliert ein Scheidungsverfahren seine Bedeutung, wenn jahrelang nichts passiert?

Der BGH sagt: Nein.

Allein der Zeitablauf bedeutet nicht, dass die Ehegatten ihre Scheidungsabsicht aufgegeben haben. Dafür kann es viele Gründe geben – etwa ungeklärte vermögensrechtliche Fragen, finanzielle Überlegungen oder persönliche Umstände.

Ein ruhendes Verfahren führt deshalb nicht automatisch dazu, dass das gesetzliche Erbrecht wieder auflebt.

Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, dass die formale Ehe allein nicht über das gesetzliche Erbrecht entscheidet.

Gerade wenn bereits ein Scheidungsverfahren läuft, kann der überlebende Ehegatte trotz bestehender Ehe vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sein.

Umgekehrt gilt aber auch: Nicht jedes laufende Scheidungsverfahren führt automatisch zum Verlust des Erbrechts. Ob § 1933 BGB eingreift, hängt immer von den konkreten Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

Unser Fazit
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und räumt mit einem weit verbreiteten Irrtum auf: Eine bestehende Ehe garantiert nicht in jedem Fall ein gesetzliches Erbrecht.

Wer sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation befindet, sollte deshalb auch die erbrechtlichen Folgen im Blick behalten. Gerade wenn kein Testament vorhanden ist, können sich unerwartete Konsequenzen ergeben.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft dabei, spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden und den eigenen letzten Willen rechtssicher umzusetzen.

Aus anwaltlicher Sicht
Besonders überzeugend an der Entscheidung ist, dass der BGH konsequent auf den Zweck des § 1933 BGB abstellt. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein Ehegatte allein wegen der noch fehlenden Rechtskraft der Scheidung erbrechtlich begünstigt wird, obwohl die Ehe tatsächlich bereits gescheitert ist. Ein jahrelanges Ruhen des Verfahrens ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Andernfalls würde das gesetzliche Erbrecht von Zufälligkeiten des Verfahrensablaufs abhängen – und genau das wollte der Gesetzgeber vermeiden.

Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als zertifizierter Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.