Mit seinem Urteil vom 19.03.2026 (Az.C-679/24) stellt der EuGH klar: Rückforderungsansprüche aus missbräuchlichen Verbraucherdarlehensklauseln verjähren nicht automatisch bei Vertragsschluss oder Zahlung, sondern erst, wenn der Verbraucher die Missbräuchlichkeit vernünftigerweise erkennen konnte. Damit schützt der Gerichtshof Verbraucher:innen wirksam.
- Sachverhalt
Ein Verbraucher hatte 2008 bei einer Bank in Ungarn ein Hypothekendarlehen in Schweizer Franken aufgenommen, das in ungarischen Forint zurückzuzahlen war. Das Wechselkursrisiko sollte vollständig beim Verbraucher liegen. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche eines Verbrauchers beginnt, der Zahlungen aufgrund einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag geleistet hat. Konkret ging es um eine Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko vollständig auf den Verbraucher abwälzte. Nach ungarischem Recht begann die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines solchen Vertrags grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, unabhängig davon, ob der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit kannte oder kennen konnte. - Rechtliche Zusammenfassung
Die Entscheidung hat Konsequenzen für die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahrs- in dem der Anspruch entstanden ist,
- der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und
- der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Daneben existieren sog. absolute Verjährungsfristen, insbesondere die zehnjährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 BGB. Diese Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis und bildet eine endgültige zeitliche Grenze für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
Der EuGH stellt klar, dass Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine starre Verjährungsfrist ab Vertragsschluss vorsieht, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit hatte oder haben konnte. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, seine Rechte auch dann geltend zu machen, wenn er erst später von der Missbräuchlichkeit erfährt. Der Beginn der Verjährungsfrist darf daher nicht allein an den Vertragsschluss oder an den Zeitpunkt höchstrichterlicher Entscheidungen geknüpft werden. Maßgeblich ist vielmehr, wann der Verbraucher tatsächlich Kenntnis von der Missbräuchlichkeit hatte oder vernünftigerweise haben konnte. Die Richtlinie 93/13/EWG verlangt, dass nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der Verbraucherschutzrechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
- Ausblick
Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern im europäischen Vertragsrecht und zwingt nationale Gesetzgeber und Gerichte, Verjährungsregelungen so auszugestalten, dass Verbraucher nicht durch Unkenntnis ihrer Rechte benachteiligt werden.
Die Diskrepanz zwischen EuGH und BGH-Entscheidungen: Während der BGH regelmäßig die Kenntnis von den objektiven Tatsachen genügen lässt, verlangt der EuGH darüber hinaus die Kenntnis einer fundierten rechtlichen Bewertung seitens des Verbrauchers, um den Beginn der Verjährungsfrist zu begründen. Damit werden die Regelungen zugunsten des Verbrauchers deutlich verschoben.Darüber hinaus wird die Regelung der Höchstfristen nach § 199 Abs. 3 BGB infrage gestellt. Danach tritt z. B. bei § 199 Abs. 3 BGB – unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen – auf jeden Fall nach zehn Jahren Verjährung ein. Diese Vorschrift steht im offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsauffassung des EuGH. Daher wird der deutsche Gesetzgeber gefordert sein, eine klare und unionsrechtskonforme Regelung zu schaffen. Bis dahin wird es Aufgabe der Rechtsprechung und der Praxis sein, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu entwickeln.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Rückforderungsansprüche wegen missbräuchlicher Klauseln nicht bereits nach einer festen Frist ab Vertragsschluss verjähren, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher Kenntnis von der Missbräuchlichkeit erlangt oder erlangen konnte.
- Die Verjährung kann nicht mehr allein anhand des Zeitablaufs beurteilt werden. Vielmehr ist zu prüfen, wann der Verbraucher tatsächlich in der Lage war, seine Rechte zu erkennen. Dies erfordert eine fundierte rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
- Forderungen, die bislang als verjährt galten, können unter Umständen wieder durchsetzbar sein. Dies betrifft insbesondere langfristige Vertragsverhältnisse, etwa im Bank-, Energie- oder Versicherungsbereich.
- Gleichzeitig erhöht sich das Risiko für Gläubiger, da sie sich nicht mehr uneingeschränkt auf den Ablauf von Fristen verlassen können. Rückforderungsansprüche können auch nach längerer Zeit noch geltend gemacht werden.
Bedeutung
Zur Autorin:
Simone Emming ist als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Wirtschaftsmediatorin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Betreuung und Lösungserarbeitung vor entstehenden und während bestehender Konflikte(n) zwischen Kreditinstituten/Investoren und ihren Kunden bzw. Gläubigern und Schuldnern, auch im Zusammenspiel mit Insolvenzverwaltern. Die Autorin ist als gelernte Bankkauffrau sowohl im klassischen Bank- und Kapitalmarktrecht wie auch im Immobilienrecht firm.