Neues zum Arbeitsrecht 2020

1. BREXIT
Ob und in welcher Form der BREXIT durchgeführt wird, erscheint nach wie vor unsicher. Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung hat sich die Gesetzgebung auf einen möglichen Austritt ohne Abkommen eingerichtet.

Die Verordnung regelt unter anderem, dass bereits in Deutschland lebende britische Staatsangehörige weiterhin freien Arbeitsmarktzugang haben und bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können. Des Weiteren sollen Briten, die in den ersten 14 Monaten nach einem ungeregelten Austritt einreisen, ebenfalls uneingeschränkt Beschäftigungen ausüben dürfen. Britische Staatsangehörige die sodann nach dem 15. und 26. Monat nach einem nicht geregelten Austritt Großbritanniens neu einreisen, sollen, wie Staatsangehörige wichtiger Handelspartnern, z. B. der USA und Kanada, Zutritt zum Arbeitsmarkt haben, d.h. es ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die jedoch vorrangig entscheiden soll.

2. Arbeitnehmerentsendung
Die EU hat die bisherigen Rechtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern geändert. Die Änderungsrechtlinie ist in Deutschland bis zum 30.07.2020 umzusetzen. Hierzu liegt ein Gesetzesentwurf vor, von dem auszugehen ist, dass dieser auch umgesetzt wird. Im Wesentlichen wird dieser Entwurf einen Katalog der jeweiligen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates, in dem Arbeitnehmer entsandt werden enthalten bzw. werden diese konkretisiert. Auf Arbeitnehmer, die länger als 12 ggf. 18 Monate entsandt werden, finden mit wenigen Ausnahmen alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Landes Anwendung, in das die Arbeitnehmer entsandt werden. Zudem wird die Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Entsendung konkreter geregelt. Auch die Bedingungen, unter denen Entsendezulagen auf die Entlohnung angerechnet werden können, die in dem jeweiligen Staat vorgeschrieben sind, in das die Arbeitnehmer entsandt werden, werden deutlicher gefasst. Insbesondere soll in bestimmten Fallgruppen die Anwendung des Arbeitnehmerentsendungsgesetztes ausgeschlossen werden, wenn Arbeitnehmer für ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland keine Dienstleistung gegenüber Dritten erbringen.

3. Insolvenzgeld & Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 01.01.2020 bis Ende 2022 auf 2,4 % gesenkt. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt auch im Jahr 2020 bei 0,06 %.

4. Arbeitslosenversicherung
Ab dem 01.01.2020 wird durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung der  Schutz in der Arbeitslosenversicherung ergänzt. Der bisherige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der früher erst innerhalb einer Rahmenfrist von 2 Jahren entstand wird erweitert. Künftig gilt eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten.

5. Gesetzlicher Mindestlohn
Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 € Brutto je Arbeitsstunde.

6. Whistelblower – Richtlinie

Nachdem die EU im Dezember 2019 eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden erlassen hat, und diese in Kraft getreten ist, haben die EU Mitgliedstaaten nunmehr 2 Jahre Zeit, um die Vorschrift in nationales Recht umzusetzen, d.h.

  • Unternehmen und Behörden sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten auf Meldungen von Missständen zu reagieren und haben diese weiter zu verfolgen.
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000,00 Einwohnern müssen entsprechende Stellen einrichten
  • Hinweisgeber haben zunächst die Kanäle Ihrer Organisation nutzen, bevor sie externe Kanäle nutzen, allerdings behalten die Hinweisgeber ihren Schutz dennoch, auch wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden.
  • Zum schützenswerten Kreis der Personen gehören Angestellte, Beamte, frei Mitarbeiter und Praktikanten sowie auch Mitglieder der Geschäftsführung sowie Gesellschafter.
  • Der Geltungsbereich der Vorschriften wird sich insbesondere auf Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistung, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. erstrecken.

7. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Zum 01.01.2020 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Der klassische „gelbe Schein“ wird abgeschafft. Nach der Neufassung des § 109 Abs. 1 SGB IV erstellt die Krankenkasse nunmehr die Anmeldungen zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber, sobald ein Arzt die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit  an diese übermittelt hat.

Die Krankenkasse wird mithin zum Übermittler der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Voraussichtlich wird es so sein, dass der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abrufen muss, ob die AU – Bescheinigungen für ihn vorliegen.

Dies wird die Meldepflicht der einzelnen Arbeitnehmer allerdings nicht berühren. Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin mitteilen, ob er arbeitsfähig ist.

Bis zum 01.01.2022 bleibt zunächst jedoch alles beim Alten.

8. Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Zur Stärkung des Arbeitsmarktes in der EU würde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf den Weg gebracht. Dies tritt am 01.03.2020 in Kraft. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmer aus Nicht-EU- Staaten, die in Deutschland arbeiten möchten. Zukünftig kann jeder Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU-Staat in Deutschland arbeiten, soweit ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgewiesen werden kann. Beschränkungen auf Berufe, die besonders von Fachkräftemangel betroffen sind, entfallen zukünftig. Teilweise ist es darüber hinaus möglich, dass Menschen mit einer beendeten Berufsausbildung auch ohne konkretes Arbeitsplatzangebot bis zu 6 Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Arbeitsstelle suchen zu können. Sozialleistungen werden in diesem Zeitraum nicht gewährt. Einreisende zur Arbeitssuche müssen den Abschluss der Berufsausbildung nachweisen, sowie darlegen können, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist.