Änderung des CovInsAG: Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen ab 1. Oktober

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17. September den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz weitestgehend angenommen.

Durch die beschlossene Änderung des COVInsAG bleibt zwar die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, wie bisher bestehen.

Ist das Unternehmen dagegen zahlunsunfähig, besteht – unter den Voraussetzungen des § 15a InsO – die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages. Für zahlungsunfähige Unternehmen bedeutet diese Änderung damit die Rückkehr zur Gesetzeslage, die vor Einführung des COVInsAG bestand.

Unternehmen, welche die bisherige Regelung in Anspruch genommen haben und auf das Stellen eines Insolvenzantrages verzichtet haben, sollten daher genau prüfen, ob sich durch die vorgesehenen Änderungen Antragspflichten ergeben. Denn die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bedeutet in der Regel für die Geschäftsführung des Unternehmens auch erhebliche Haftungsrisken, wenn diese Pflicht versäumt wird. Mit dem COVInsAG galten auch in Bezug auf die Haftung der Geschäftsführer (insbes. § 64 GmbHG) andere Maßstäbe: soweit eine Antragspflicht nicht bestand, galten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (§ 2 Abs. 1 2. HS COVInsAG). Da diese Sonderregelungen an die Aussetzung der Antragspflicht gem. § 1 COVInsAG geknüpft waren, tritt damit hinsichtlich der Haftung ebenfalls die Rechtslage vor März 2020 wieder in Kraft.

Soweit § 15a InsO die Stellung des Antrages „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähgikeit“ vorschreibt, dürfte für Unternehmen, welche die Sonderregelung des § 1 COVInsAG genutzt haben, die Verpflichtung bestehen, unverzüglich einen Antrag zu stellen. Die im Gesetz genannte Drei-Wochen-Frist soll der Geschäftsführung ermöglichen, zu prüfen, inwiefern ein Insolvenzgrund vorliegt. Soweit dies aber bekannt ist und die Stellung des Antrages aufgrund des COVInsAG unterblieben ist, setzt § 15a InsO keine Frist in Gang.

In allen Fragen rund um die Insolvenzantragspflicht sowie die Änderungen des COVInsAG steht Ihnen das Team der MÖNIG Wirtschaftskanzlei gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Sebastian Voitzsch