September 6, 2024
WIE SEHR DÜRFEN SICH FIRMENBEZEICHNUNGEN ÄHNELN?
Bei der Auswahl der Firma, also des Namens einer Gesellschaft; sind die sog. Firmengrundätze nach dem Handelsgesetzbuch zu wahren, u.a. auch der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit nach § 30 Abs. 1 HGB. Das Kammergericht Berlin hatte im Mai diesen Jahres über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich die Sachfirmenbestandteile lediglich durch drei vorangestellte Buchstaben unterschieden ("Pax" vs. "Pex").